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| Rechtsprechung: KG - Beschluß vom 29.06.1994 (4 VAs 10/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme einer/eines Strafgefangenen, so ist der/dem betroffenen Gefangenen gegen die Verweigerung der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.2. Der die vom Vollstreckungsplan abweichende Verlegung regelnde § 8 Abs. 1
StVollzG ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Davon erfaßte Entscheidungen können daher nicht als Recht gefordert werden, sond...
Relevante Normen: EGGVG § 23; StVollzG §§ 7, 8, 9, 10;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZfStrVo 1995, 112
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