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| Rechtsprechung: OLG Celle - Beschluß vom 26.04.1996 (2 Ss (OWi) 95/96) | | | | Kurzleitsatz: »Der Unternehmensberater übt eine freiberufliche Tätigkeit - kein anzumeldendes Gewerbe - aus, wenn sie sich nach einem abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium auf eine breitgefächerte Beratungstätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre erstreckt. Sie muß sich auf beratende Funktionen beschränken und darf keine geringfügige Randtätigkeit darstellen.«
Relevante Normen: GewO § 6, § 14;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1996, 2219 NStZ-RR 1996, 342 wistra 1996, 320
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