Rechtsprechung:
OLG Celle - Beschluß vom 23.02.1996 (2 Ws 239/95)

   

Kurzleitsatz:
»Ist das Gelände eines Reitvereins während eines Turniers jedermann zugänglich, so nehmen in dieser Zeit Reiter auf den allgemein begehbaren Wegen und Flächen am Straßenverkehr teil.«


Relevante Normen:
StGB § 142;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 92, 109
ZfS 1996, 312

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