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| Rechtsprechung: OLG Celle - Beschluß vom 05.02.1996 (1 Ss 350/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Ist ein Elternteil als Beschuldigter einer Kindesentziehung (§ 235
StGB) rechtlich verhindert, den Strafantrag zurückzunehmen, so ist der nicht ausgeschlossene Elternteil dazu befugt. Eines Pflegers bedarf es nicht.«2. An dem Tatbestandsmerkmal der List in § 235
StGB fehlt es, wenn der Täter das Kind versteckt und lediglich die Auskunft über seinen Aufenthaltsort verweigert.
Relevante Normen: StGB §§ 235, 78;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1996, 2666
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