Rechtsprechung:
OLG Celle - Beschluß vom 26.01.1996 (1 Ss (OWi) 312/95)

   

Kurzleitsatz:
»Beim atypischen Rotlichtverstoß (hier: Baustellenampel bei einspuriger Verkehrsführung) ist ein Verzicht auf das Fahrverbot dann geboten, wenn eine Gefährdung des Quer- und Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.«


Relevante Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4; StVO § 37;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 91, 306
VerkMitt 1996, 67

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