Rechtsprechung:
OLG Celle - Beschluß vom 17.01.1996 (1 Ss (OWi) 194/95)

   

Kurzleitsatz:
»1. Beim Zusammentreffen des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird letzterer gegenstandslos, wenn die Prüfung ergibt, daß keine Frist versäumt ist.2. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKat ist nur gegeben, wenn die Lichtzeichenanlage bereits beim Überfahren der Haltelinie seit mehr als einer Sekunde Rot angezeigt hat und der Betroffene zusätzlich in den durch die Ampel geschützten Bereich einfährt.«


Relevante Normen:
BKat Nr. 34.2; StPO §§ 346, 44; StVO § 37;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NZV 1996, 247
VRS 91, 312

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