Rechtsprechung:
OLG Celle - Urteil vom 21.11.1995 (1 Ss 262/95)

   

Kurzleitsatz:
»Zwar rechtfertigt bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) die Höhe des festgestellten Blutalkoholgehaltes (hier: 2,0 bis 2,5 o/oo) allein nicht den Schluß, der Angeklagte habe gewußt oder im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich gehalten, er sei fahruntüchtig. Jedoch liegt der Schluß auf vorsätzliche Tatbegehung jedenfalls dann nahe, wenn der Angeklagte von vornherein mit dem Auto zur Gaststätte gefahren ist, um größere Mengen Alkohol zu trinken, wenn er die Menge des getrunkenen Alkohols ...


Relevante Normen:
StGB §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp III(336)291Nr. 2d
NZV 1996, 204
VRS 91, 177
VerkMitt 1996, 67

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