Rechtsprechung:
OLG Dresden - Beschluß vom 04.11.1995 (2 Ws 451/95)

   

Kurzleitsatz:
»Auch nach der Neufassung von § 56b Abs. 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl 1994 I, 3186 ff.) kann bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein vom Verurteilten zur Erfüllung einer Auflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StGB (früher § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB) zugunsten der Staatskasse gezahlter Geldbetrag in entsprechender Anwendung von § 56f Abs. 2 S. 3 StGB auf die Strafe angerechnet werden. Es stellt ein offensichtlic...


Relevante Normen:
StGB § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 56f Abs. 2 S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1996, 256
NStZ 1997, 129

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