Rechtsprechung:
OLG Dresden - Beschluß vom 17.10.1995 (1 Ws 401/95)

   

Kurzleitsatz:
»Der Vollzugsbedienstete hat grundsätzlich kein Recht, die bereits durch den Richter zensierte Gefangenenpost nochmals zu kontrollieren.«


Relevante Normen:
StPO § 119 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StraFo 1996, 19

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