Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.07.1996 (1 Ws 524/96)

   

Kurzleitsatz:
»Auch der für den Nebenkläger tätig gewordene Rechtsanwalt bestimmt innerhalb des maßgeblichen Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Umständen nach billigem Ermessen selbst. Im Kostenfestsetzungsverfahren darf von der Bestimmung des Rechtsanwalts nur abgewichen werden, wenn dieser von seinem Bestimmungsrecht in unbillliger Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Überschreiten der von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühren durch den Rechtsanwalt um bis zu 20% ist alle...


Relevante Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1, §§ 83, 84, 95;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1997, 417
MDR 1996, 1190
NStZ-RR 1996, 319
StraFo 1996, 190
VRS 92, 285

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