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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.06.1996 (1 Ws 565/96) | | | | Kurzleitsatz: »Hat der Täter einer der in § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG genannten Straftaten eine Schußwaffe - eine solche stellt auch eine gebrauchsbereite Gaspistole dar - mit sich geführt, so bedarf es zur Tatbestandserfüllung nicht der weiteren Feststellung, daß diese Waffe ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.«
Relevante Normen: BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 375
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