Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.06.1996 (1 Ws 562/96)

   

Kurzleitsatz:
»Eine Ahndung des unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen im Hauptverhandlungstermin mit einem Ordnungsgeld ist in der Regel nicht geboten, wenn zwischen dem Zugang der Ladung und dem Termin ein Zeitraum von neun Monaten und zudem ein Jahreswechsel liegen und der Zeuge den Termin vergessen hat.«


Relevante Normen:
OWiG § 47 Abs. 2; StPO §§ 51, 153;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1996, 1057
wistra 1996, 357

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