Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.01.1996 (1 Ws 1027/95)

   

Kurzleitsatz:
Werden nach Erlaß eines Haftbefehls im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen bekannt, die den dringenden Tatverdacht wegen neuer Taten begründen, so kann die Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen dieser Taten erlassenen Haftbefehls bis zur Grenze der sich hieraus ableitenden Frist des § 121 Abs. 1 StPO vollzogen werden.


Relevante Normen:
StPO § 121 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1996, 553

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