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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.01.1996 (5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I) | | | | Kurzleitsatz: »Trotz der von Kreutel/Schmitt (NZV 1996, 41) in ihrer Anmerkung zu der Senatsentscheidung vom 25.7.1995 in NZV 1996, 40 geäußerten Kritik hält der Senat an seiner dort vertretenen Rechtsauffassung fest, daß allein die Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muß, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. ...
Relevante Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVZO § 19 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 91, 210 ZfS 1996, 235
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