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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1996 (5 Ss 427/95 - 8/96 I) | | | | Kurzleitsatz: 1. Stehen sich die Schilderungen der Tatbeteiligten (hier: tätliche Auseinandersetzung in einer Gaststätte) in entscheidender Hinsicht unvereinbar gegenüber, so sind die erhobenen Beweise im Urteil zu erörtern und zu würdigen. Insbesondere hat das Gericht sich damit auseinander zu setzen, ob die Angaben des Angeklagten als glaubhaft anzusehen und mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen sind. Seine Einlassung kann nicht ohne Erörterung des übrigen Beweisergebnisses "als wahr unterstellt&qu...
Relevante Normen: StGB § 32; StPO § 267;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 91, 185
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