Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.01.1996 (5 Ss 462/95 - 1/96 I)

   

Kurzleitsatz:
»Auch gegenüber Anordnungen des Strafrichters - hier: Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 5 StPO - ist grundsätzlich zunächst von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen. Unterbleibt eine solche Beanstandung, so wird das Rügerecht grundsätzlich verwirkt.«


Relevante Normen:
StPO §§ 61 Nr. 5, 238 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1996, 252
VRS 91, 287

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