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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.01.1996 (5 Ss 462/95 - 1/96 I) | | | | Kurzleitsatz: »Auch gegenüber Anordnungen des Strafrichters - hier: Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 5
StPO - ist grundsätzlich zunächst von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2
StPO Gebrauch zu machen. Unterbleibt eine solche Beanstandung, so wird das Rügerecht grundsätzlich verwirkt.«
Relevante Normen: StPO §§ 61 Nr. 5, 238 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 252 VRS 91, 287
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