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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.01.1996 (5 Ss (OWi) 458/95 - (OWi) 195/95 I) | | | | Kurzleitsatz: Das durch Zeichen 286 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8
StVO mit dem Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" angeordnete eingeschränkte Halteverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der es angebracht ist, und auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite. Wird es nicht an allen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt, so kann von einem geschlossenen Anwohnerparkgebiet nicht ausgegangen werden.
Relevante Normen: StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286, 290/292), § 42 Abs. 4 (Zeichen 314, 315);
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 91, 208
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