Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.05.1996 (3 Ws 368/96)

   

Kurzleitsatz:
Geleisteter Aufklärungshilfe ist auch bei der Entscheidung gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB Rechnung zu tragen. Überwiegen die negativen Tatfaktoren, so führt dieser Gesichtspunkt allerdings allein noch nicht zur Bejahung besonderer Umstände. Die negativen Faktoren können aber durch eine positive Entwicklung im Vollzug und vor allem durch auch noch nach der Verurteilung freiwillig geleisteter Aufklärungshilfe das Übergewicht der negativen Tatfaktoren ausgleichen.


Relevante Normen:
BtMG § 31 Nr. 1; StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 213

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