Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.03.1996 (3 Ws 26/96 (StVollz))

   

Kurzleitsatz:
1. Wird ein Strafgefangener zur Durchführung einer Berufsbildungsmaßnahme in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Bundesland verlegt und eröffnet ihm der Leiter dieser Justizvollzugsanstalt nach Beendigung der Maßnahme, daß die Landesjustizverwaltung des Entsende-Bundeslandes seinen Antrag auf weiteren Verbleib abgelehnt hat, so ist diese Mitteilung mangels eigenen Regelungsgehalts nicht im Verfahren nach § 109 Abs.1 StVollzG anfechtbar.2. Der Gefangene kann vielmehr die Ablehnung seines Verbleibs du...


Relevante Normen:
StVollstrO § 26 Abs. 1; StVollzG §§ 8, 10, 109, 153;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 188

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