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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.02.1996 (3 Ws 159/96) | | | | Kurzleitsatz: 1. Bei einer nachträglichen Umwandlung einer Geld- in eine Arbeitsauflage ist eine Umrechnung nach dem Nettolohnprinzip, d.h. nach der Arbeitsleistung, die der Verurteilte erbringen müßte, um den Geldbetrag zu erwirtschaften, nicht zwingend.2. Eine nachträgliche Abänderung von Auflagen zu Ungunsten des Verurteilten ist zulässig. Dabei ist auch das Verhalten nach der Verurteilung (hier: notorische Nichterbringung der Geldleistung) zu berücksichtigen.
Relevante Normen: StGB § 56b, § 56e;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 220
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