Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.02.1996 (3 Ws 107/96)

   

Kurzleitsatz:
Zumindest bis zur Entscheidungsreife der Revision behält die daneben eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ihre selbständige Bedeutung. Nur bei Entscheidungsreife der Revision ist über diese vorrangig zu entscheiden, weil diese Entscheidung dazu führen kann, daß die Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegenstandslos wird.


Relevante Normen:
StGB § 69, § 69a; StPO § 304 Abs. 1, § 111a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 205

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