Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.02.1996 (3 Ws 111/96)

   

Kurzleitsatz:
»Nach bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ist die Strafvollstreckungskammer auch für die Entscheidung über eine nachträgliche Abkürzung der angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuständig.«


Relevante Normen:
StGB § 57 Abs. 1, § 69a Abs. 7; StPO § 463 Abs. 1, Abs. 5, § 462a Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 156

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