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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.02.1996 (3 Ws 111/96) | | | | Kurzleitsatz: »Nach bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft ist die Strafvollstreckungskammer auch für die Entscheidung über eine nachträgliche Abkürzung der angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuständig.«
Relevante Normen: StGB § 57 Abs. 1, § 69a Abs. 7; StPO § 463 Abs. 1, Abs. 5, § 462a Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 156
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