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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.02.1996 (3 Ws 95/96) | | | | Kurzleitsatz: »1. Im Falle der Anschlußvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen ist zum gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt einheitlich und gemeinsam über die Aussetzung sämtlicher Reststrafen zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckung einer im Anschluß notierten Restfreiheitsstrafe bereits früher einmal gem. § 57 Abs. 1
StGB zur Bewährung ausgesetzt, aber die Strafaussetzung widerrufen worden ist.2. Hat die Strafvollstreckungskammer in Verkennung dieser Rechtslage von einer Entscheidung über die er...
Relevante Normen: StGB § 57 Abs. 1; StPO § 301, § 454b Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 221
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