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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.12.1995 (3 Ws 827/95) | | | | Kurzleitsatz: Hat der Verurteilte sich lediglich eine "juristische Sekunde" in Strafhaft befunden, nachdem er die Berufung gegen eine Verurteilung zurückgenommen hatte und damit die gegen ihn vollzogene Untersuchungshaft zur Strafhaft wurde, er jedoch zugleich auf freien Fuß gesetzt wurde, so ist die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gem. § 462a Abs. 1
StPO hierdurch nicht begründet.
Relevante Normen: StGB § 57 Abs. 1; StPO § 14, § 462a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 155
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