Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.03.1982 (3 Ws 140/82 (StVollz))

   

Kurzleitsatz:
»Versagt die Vollzugsbehörde die Gewährung von Regelurlaub, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (im Anschluß an BGH, NStZ 1982, 173).«


Relevante Normen:
StVollzG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 5;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1982, 349
ZfStrVo 1982, 309

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