Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.08.1980 (3 Ws 278/80 (StVollz) u.a.)

   

Kurzleitsatz:
»1. Einer von den Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt im Rahmen des § 160 StVollzG gewählten Interessenvertretung steht kein Recht zu, Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu stellen.2. Auch die HAB zu § 160 StVollzG verleihen der Interessenvertretung der Gefangenen nicht dieses Recht. Ihnen kommt nur anstaltsinterne Bedeutung zu. Ihre jeweilige Handhabung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.«


Relevante Normen:
Ausführungsbestimmungen (HAB) zu § 160 StVollzG; StVollzG § 109, § 160;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1981, 79
ZfStrVo 1981, 254

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