|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.08.1980 (3 Ws 278/80 (StVollz) u.a.) | | | | Kurzleitsatz: »1. Einer von den Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt im Rahmen des § 160
StVollzG gewählten Interessenvertretung steht kein Recht zu, Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109
StVollzG zu stellen.2. Auch die HAB zu § 160
StVollzG verleihen der Interessenvertretung der Gefangenen nicht dieses Recht. Ihnen kommt nur anstaltsinterne Bedeutung zu. Ihre jeweilige Handhabung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.«
Relevante Normen: Ausführungsbestimmungen (HAB) zu § 160 StVollzG; StVollzG § 109, § 160;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1981, 79 ZfStrVo 1981, 254
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|