Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 25.04.1996 (2 (s) Sbd. 4-49/96)

   

Kurzleitsatz:
Bei einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren, das bereits vor Beginn der Hauptverhandlung einen erheblichen Aufwand des Pflichtverteidigers zur Einarbeitung erfordert und bei dem die Bewilligung einer Pauschvergütung mit großer Sicherheit zu erwarten ist, kann eine Abschlagszahlung bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bewilligt werden.


Relevante Normen:
BRAGO § 99;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AGS 1996, 125
StraFo 1996, 126

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