Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 18.03.1996 (2 (s) Sbd. 4-52/96)

   

Kurzleitsatz:
Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gehört zu den Ansprüchen eines Rechtsanwalts, die nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen.


Relevante Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; BRAGO § 99;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StraFo 1996, 94

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