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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 22.02.1996 (3 Ws 68/96) | | | | Kurzleitsatz: »Die Ablehnung der Besuchserlaubnis für Familienangehörige eines Untersuchungshäftlings ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig. Allein die beabsichtigte Vernehmung dieser Familienangehörigen als Zeugen in der bevorstehenden Hauptverhandlung reicht insoweit als Ablehnungsgrund nicht aus.«
Relevante Normen: StPO § 119 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 325
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