Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1996 (1 Vollz (Ws) 172/95)

   

Kurzleitsatz:
»Das "Hausrecht" des Anstaltsleiters ist grundsätzlich auf den Bereich innerhalb der Mauern beschränkt. Der Pkw eines Gefangenen, der aus organisatorischen Gründen bei der Rückkehr dieses Gefangenen von seinem Arbeits- oder Studienplatz vor den Toren der Justizvollzugsanstalt geparkt werden muß und der sich so in einem der Justizvollzugsanstalt noch örtlich zuzuordnenden Bereich im Gewahrsam des betreffenden Gefangenen befindet, gehört zu den Sachen des Gefangenen i.S. des § 84 Abs.1 StVollzG und ...


Relevante Normen:
StVollzG §§ 84, 87, 10, 11, 14 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1996, 359

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