Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 02.02.1996 (3 Ws 40, 41/96)

   

Kurzleitsatz:
»Nach der Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gem. § 85 Abs. 6 JGG hat die Strafvollstreckungskammer die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung in Betracht kommt, nicht nach § 57 StGB sondern weiterhin nach Maßgabe des § 88 JGG vorzunehmen (gegen OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1995, 258).«


Relevante Normen:
JGG § 88, § 85 Abs. 6; StGB § 57;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1996, 958
NStZ 1996, 405
StV 1996, 277

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang