Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 30.05.1995 (2 (s) Sbd. 4-50/95)

   

Kurzleitsatz:
Die Voraussetzungen des § 99 BRAGO sind nicht allein deshalb zu bejahen, weil sich der Pflichtverteidiger mit dem der deutschen Sprache unkundigen Angeklagten nur mit Hilfe eines Dolmetschers verständigen kann. Verständigungsschwierigkeiten des Pflichtverteidigers mit dem Angeklagten können nur dann die Festsetzung einer Pauschvergütung rechtfertigen, wenn hierdurch ein erheblicher Zeit- und Arbeitsmehraufwand entstanden ist.


Relevante Normen:
BRAGO § 99;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1995, 531

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