Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 16.05.1995 (1 VAs 85/95)

   

Kurzleitsatz:
»Akteneinsicht durch Dritte, die nicht Verletzte i.S. der Strafprozeßordnung sind, kommt nach § 16 Abs. 1 lit. c NWDSG in Betracht.«


Relevante Normen:
NWDSG § 16 Abs. 1 lit. c; RiStBV Nr. 185; StPO § 147;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 11

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