Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 20.04.1995 (4 Ss 103/95)

   

Kurzleitsatz:
»2. Alternativbegründungen sind im Strafmaß rechtsfehlerhaft.« Die Erwägung des Berufungsgerichts, es wäre bei der vom Schöffengericht verhängten Freiheitsstrafe auch dann geblieben, wenn der Angeklagte lediglich wegen eines Versuchs zu bestrafen gewesen wäre, enthält daher keine tragfähige Begründung des Strafausspruchs.3. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Aids-kranken und kokainabhängigen Angeklagten zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, kann nur mit Sachverständigenhilfe beantwortet werden.


Relevante Normen:
StGB §§ 20, 21, 242, 46, 56; StPO § 244 Abs. 2, § 267, § 318, § 327;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 90, 113

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