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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1995 (1 VAs 105/94) | | | | Kurzleitsatz: »Überläßt die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Geschäftsunterlagen einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Aufklärung des Tatverdachts, so nimmt sie eine Ermittlungshandlung vor, die einer Überprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich entzogen ist. Das gilt auch dann, wenn die Unterlagen dem Konkursverwalter überlassen werden, damit dieser sie in ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten einbeziehen läßt, welches Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten betrifft die auch Gegenstand des Erm...
Relevante Normen: EGGVG § 23; RiStBV Nr. 185;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 10
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