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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1995 (1 Vollz (Ws) 1/95) | | | | Kurzleitsatz: »Der Vollzug der Maßregel nach § 63
StGB dient auch dem Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen. Die durch die Notwendigkeit des Vollzuges dieser Maßregel indizierte generelle Gefährlichkeit der Untergebrachten macht es erforderlich und läßt es auch rechtlich zu, daß die Vollzugsbehörde bei Erkennen von bisher nicht gesehenen Risiken, Unzulänglichkeiten oder Fehlbewertungen im Lockerungskonzept auch aufgrund eines bestimmten Einzelvorkommnisses dies...
Relevante Normen: MRVG NW § 16; StVollzG § 138;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1995, 358
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