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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 07.04.1994 (1 Vollz (Ws) 85/94) | | | | Kurzleitsatz: »Die Strafvollstreckungskammer hat im Verfahren nach §§ 109
StVollzG von Amts wegen zu prüfen, ob das Widerspruchsverfahren gem. § 109 Abs. 3
StVollzG in Verbindung mit dem Vorschaltverfahrensgesetz NW durchgeführt worden ist. Dieser Pflicht genügt sie nicht, wenn sie lediglich den Betroffenen auffordert, den Widerspruchsbescheid zu übersenden und - im Falle der Untätigkeit des Betroffenen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückweist. Vielmehr ist die...
Relevante Normen: StVollzG § 109 Abs. 2, 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStE Nr. 26 zu § 109 StVollzG ZfStrVo 1995, 183
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