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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1994 (1 Vollz Ws 55/94) | | | | Kurzleitsatz: »a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gebietet es nicht, einem Gefangenen mittels Zimmerantenne den Empfang privater Fernsehsender zu ermöglichen. Dem Informationsbedürfnis eines Gefangenen wird durch den Empfang öffentlich-rechtlicher Fernsehsender sowie durch Radio und Zeitungen vollauf Rechnung getragen.b) Der Angleichungsgrundsatz des § 3 Abs. 1
StVollzG steht dem nicht entgegen. Die Teilhabe des Gefangenen am Fernsehempfang ist durch die speziellere Norm des § 69
S...
Relevante Normen: StVollzG § 3 Abs. 1, § 69 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZfStrVo 1995, 179
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