Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1994 (1 Vollz Ws 55/94)

   

Kurzleitsatz:
»a) Das Grundrecht der Informationsfreiheit gebietet es nicht, einem Gefangenen mittels Zimmerantenne den Empfang privater Fernsehsender zu ermöglichen. Dem Informationsbedürfnis eines Gefangenen wird durch den Empfang öffentlich-rechtlicher Fernsehsender sowie durch Radio und Zeitungen vollauf Rechnung getragen.b) Der Angleichungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StVollzG steht dem nicht entgegen. Die Teilhabe des Gefangenen am Fernsehempfang ist durch die speziellere Norm des § 69 S...


Relevante Normen:
StVollzG § 3 Abs. 1, § 69 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfStrVo 1995, 179

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang