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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 08.03.1994 (1 VAs 20/94) | | | | Kurzleitsatz: »Ein Vornahmeantrag nach § 27
EGGVG entspricht nicht den Mindestvoraussetzungen und ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Sachvortrag des Antragstellers derart knapp und ungenau ist, daß nicht einmal im Ansatz beurteilt werden kann, ob die behaupteten Beanstandungen jeweils überhaupt auf einen Bescheid bzw. auf den Erlaß einer beschwerenden Maßnahme gerichtet waren, der bzw. die im Fall ihres Ergehens der Nachprüfung gemäß § 23 ff. EGGVG unterliegt.«("Vornahmeantrag" eines Unte...
Relevante Normen: EGGVG § 27;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZfStrVo 1995, 179
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