Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1994 (1 Vollz (Ws) 279/93)

   

Kurzleitsatz:
»a) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfange die gemeinschaftliche Unterbringung bei terroristischen Strafgefangenen eingeschränkt wird, liegt nach § 17 Abs. 3 StVollzG allein im Ermessen der Vollzugsbehörde.b) Ein Anspruch auf Zusammenlegung mit bestimmten Mitgefangenen besteht nicht.«


Relevante Normen:
StVollzG § 17 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStE Nr. 3 zu § 17 StVollzG
ZfStrVo 1995, 181

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