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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 11.05.1983 (4 Vollz (Ws) 92/83) | | | | Kurzleitsatz: »Ist auf eine längere Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorabvollzug der Maßregel erkannt worden, können weder die Maßregel noch die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden, bevor die anrechenmäßige Hälfte der Strafzeit verbüßt ist. Erscheint der Zweck der Maßregel erreicht, kann die Strafvollstreckungskammer jederzeit gem. § 67 Abs. 5 S. 2, 2. Halbs. StGB die Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge anordnen, wenn Umstände in der Person des Untergebr...
Relevante Normen: StGB § 67 Abs. 5;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1983, 480 (Ls) ZfStrVo 1983, 255
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