Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 10.07.1981 (2 Vollz (Ws) 27/81)

   

Kurzleitsatz:
»Die Vollzugsbehörde darf im gerichtlichen Verfahren, das auf die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung oder einer Entscheidung mit Ermessensspielraum gerichtet ist, keine neuen, dem Gefangenen unbekannte Gründe nachschieben, auch nicht solche, dem Gefangenen bekannte Gründe, die sie bei ihrer Würdigung ersichtlich außer Betracht gelassen hatte.«


Relevante Normen:
StVollzG § 11 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1981, 495 (Ls)
ZfStrVo 1982, 123

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