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| Rechtsprechung: OLG Köln - Beschluß vom 23.10.1981 (1 Ss 680/81) | | | | Kurzleitsatz: »Ist die Schuldfähigkeit wegen Drogenabhängigkeit vermindert, und bestehen diese Voraussetzungen auch noch nach der Tat und zur Zeit der Urteilsfällung, so kann dies auch für die Weigerung, sich einer Therapie zu unterziehen, gelten, so daß sie nicht ohne weiteres als schulderhöhender Umstand gewertet werden darf.«
Relevante Normen: BtMG § 11 (a.F.); StGB §§ 20, 21, 49, 46;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1982, 250
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