Rechtsprechung:
OLG Köln - Beschluß vom 07.10.1980 (1 Ss 692/80)

   

Kurzleitsatz:
»Das Mitrauchen von Haschisch in geselliger Runde ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 BtMG für jeden Beteiligten strafbar, wenn er die Zigarette oder Pfeife dem nächsten Raucher zum Genuß überläßt.«


Relevante Normen:
BtMG § 11 Abs. 1 Nr. 6 lit. b, 7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1981, 104

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