Rechtsprechung:
OLG Oldenburg - Urteil vom 25.09.1995 (Ss 337/95)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Feststellungen zum Vorliegen einer nicht geringen Menge i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG betreffen nicht den Strafausspruch, sondern den Schuldspruch des Urteils.2. Hat die Staatsanwaltschaft die eingelegte Revision ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt und auch dementsprechende Revisionsanträge gestellt, so ist die Beschränkung auch dann wirksam, wenn sie in der Begründung des Rechtsmittels den Schuldspruch betreffende Rechtsfehler rügt.«


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 300, § 318, § 344;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 77

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