Rechtsprechung:
OLG Oldenburg - Urteil vom 28.08.1995 (Ss 326/95)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Beschränkung der Berufung auf einzelne Teile eines einheitlichen Schuldspruchs ist nicht wirksam.2. Bei Cannabis-Produkten liegt die Grenze zur nicht geringen Menge weiterhin bei 7,5 g Tetrahydrocannabinolgehalt.«


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 318;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1996, 77

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