Rechtsprechung:
OLG Rostock - Beschluß vom 15.01.1996 (2 Ss (OWi) 103/95 I 6/96)

   

Kurzleitsatz:
Eine Krankheit ist dann kein zwingender Grund i.S. des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO, wenn das Urteil bereits vor der Erkrankung in einer Form vorgelegen hat, die einer Unterzeichnung nicht entgegen gestanden hätte.


Relevante Normen:
StPO § 275;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1996, 253

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