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| Rechtsprechung: OLG Rostock - Beschluß vom 04.05.1994 (1 Vollz (Ws) 1/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. Ein Urlaubsantrag erledigt sich nicht deshalb durch Zeitablauf, weil das Rechtsschutzverfahren erst im folgenden Kalenderjahr endete.2. Bei teilweiser Nichteignung des Gefangenen ist es unzulässig, die Höchstzahl der Urlaubstage auf den Zeitraum der Nichteignung umzulegen, wenn dies in schematischer, die Einzelfallprüfung vernachlässigender Weise nach der VV Nr. 2 Abs. 4 S. 2 zu § 13
StVollzG geschieht.«
Relevante Normen: StVollzG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZfStrVo 1995, 244
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