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| Rechtsprechung: OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.11.1995 (1 Ws 162/95) | | | | Kurzleitsatz: Auch eine nur hilfsweise für den Fall der Zurückweisung einer Haftbeschwerde beantragte mündliche Haftprüfung führt für den Fall der Verwerfung der Haftbeschwerde jedenfalls zur Unzulässigkeit einer hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde. Denn durch die Verwerfung der Haftbeschwerde ist die Bedingung eingetreten, an die der hilfsweise gestellte Haftprüfungsantrag geknüpft ist, so daß nunmehr ein unbedingter Antrag auf Haftprüfung vorliegt, der eine weitere Haftbeschwerde unzulässig macht.
Relevante Normen: StPO § 310, § 117 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: wistra 1996, 80
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