Rechtsprechung:
OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1994 (Vollz (Ws) 20/93)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist zulässig.2. Die Strafvollstreckungskammer muß bei Verneinung ihrer Zuständigkeit den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen.«


Relevante Normen:
StVollzG § 118 Abs. 3, § 120 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1994, 1423
NStE Nr. 1 zu § 17a GVG
NStE Nr. 9 zu § 206a StVollzG
ZfStrVo 1995, 184

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang